Tischlerei Grüber GmbH
Stand März 2024
Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Georg Grübler GmbH, Industriezeile 2, Objekt 15, 8401 Kalsdorf, als Auftraggeberin einerseits (im Folgenden AG genannt) und jenen Vertragspartnern, die als Auftragnehmer, Subunternehmer und Lieferanten für diese tätig werden(im Folgenden AN genannt), andererseits.
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, allenfalls mit seinem Angebot (in welcher Form auch immer) beigefügten Bedingungen (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten rechtlich als nicht beigelegt und haben damit keine Gültigkeit. Die Unwirksamkeit gilt auch für eine diesbezüglich gleichlautende oder ähnliche Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN. Ebenso auch für den Fall, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN auf Lieferscheinen, Fakturen etc. angebracht sind und diesen Aufdrucken bzw. sonstigen Beilagen nicht widersprochen wird.
Wird der AN als Subunternehmer für die AG tätig, gelten für den AN auch die zwischen der Tischlerei Georg Grübler GmbH und ihres Auftraggebers geschlossenen Vertragsbestimmungen, vor allem hinsichtlich Bauzeitenplan, Leistungsänderungen, Pönalen etc. Entsprechende dem AN betreffende Unterlagen hat dieser selbstständig und wiederkehrend bei der AG anzufordern.
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Vereinbaren des Abgehens dieses Formerfordernisses.
Die Angebote der AG sind freibleibend. Der Vertrag erlangt mit dem geschäftsmäßigen Unterfertigen eines nach außen hin Vertretungsbevollmächtigten der Tischlerei Georg Grübler GmbH Rechtsgültigkeit.
An die AG gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Die angebotenen Preise des AN sind unveränderliche Festpreise für die gesamte Bauzeit und sind auch bei Verschiebung bzw- Änderungen des Ausführungsbeginns oder einer längeren Baudauer und / oder Preissteigerungen bzw. Ergänzungen und/ oder Einschränkungen aus welchen Gründen immer gültig.
Von der AG zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum der AG. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der AG. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von der AG zurückgefordert werden und sind jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, jedenfalls wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der AN verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Werden vom AN Unterlagen oder Leistungen erstellt und der AG zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser der AG im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.
Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich die angebotenen Preise, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten.
Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise iSd Pkt 2.
Preisgleitklauseln und der gleichen werden nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders schriftlich vereinbart werden.
Werden von AG und AN Pauschalpreise vereinbart sind diese ausdrücklich als Pauschalpreise anzugeben. In diesem Fall sind sämtliche Kosten einer vollständigen Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen über das gesamte Bauvorhabenenthalten. Über diesen Pauschalpreis hinaus dürfen keine Kosten zur Anrechnung gebracht werden. Mit den Einheitspreisen sind somit sämtliche allfälligen Kosten, die für die Leistungserbringung anfallen, pauschal abgegolten, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. Ausgenommen von diesem Pauschalpreis sind lediglich Aufwendungen, die von der AG gesondert in Auftrag gegeben werden. Der Preis ist nach den im Leistungsverzeichnis aufgelisteten Vorgaben zu erstellen und aufzuschlüsseln.
5.1. Ausführung
Der AN hat die Leistung vertragsgemäß auszuführen; dabei hat er außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
Werden Teile der Leistung von Subunternehmern ausgeführt, hat der AN diese der AG vorab schriftlich bekannt zu geben und die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AG einzuholen; ebenso bedarf ein Wechsel der Subunternehmer der schriftlichen Zustimmung der AG. Die AG kann ihr Subunternehmer aus wichtigen Gründen ablehnen; dies hat sie dem AN schriftlich bekannt zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere jene, die gemäß Pkt 12 zum Rücktritt berechtigen würden, sowie jene, die im Vertrag ausdrücklich angeführt sind
Mit den vereinbarten Preisen ist die Erbringung von Nebenleistungen gemäß Pkt 4 vollumfänglich abgegolten, wie zum Beispiel
Die AG ist berechtigt Abänderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges anzuordnen und ist der AN verpflichtet, die Leistungsänderungen (Mehr- oder Minderleistungen) auszuführen.
Nicht bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasste und mit diesen abgegoltenen Leistungen dürfen vom AN erst nach schriftlicher Beauftragung durch die AG ausgeführt werden. Der AN ist verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen ein schriftliches Nachtragsoffert auf Grundlage der Kalkulation nach den Preisen des Hauptofferts zu legen. Die Nachtragsofferte müssen vor Ausführung der Leistung von der AG schriftlich beauftragt sein. Verspätet eingelangte Nachträge werden nicht anerkannt. Für nicht vor der Ausführung durch die AG schriftlich beauftragte Nachträge hat der AN keinen Entgeltsanspruch.
Übliche Plan- bzw. Ausführungsänderungen, die keine wesentliche Veränderung des Leistungsumfanges mit sich bringen, berechtigen den AN nicht zur Geltendmachung von Mehrforderungen. Ist der AN der Ansicht, dass die Plan- bzw. Ausführungsänderungen zu wesentlichen Änderungen des Leistungsumfanges führen, so hat er vor Durchführung der Leistungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ein Nachtragsoffert zu legen und die Beauftragung durch den, bei sonstigem Verlust des Entgeltanspruches, abzuwarten.
Dauert eine unvorhergesehene Unterbrechung bereits 3 Monate und erfolgt kein Rücktritt, sind auf Verlangen eines Vertragspartners die ausgeführten Leistungen nach dem Vertrag, bei Pauschalpreisen im Verhältnis der bisher geleisteten zur entsprechenden Pauschalleistung, abzurechnen und zu bezahlen. Für begonnene und noch nicht fertig gestellte Teile der Leistung ist, falls den AN kein Verschulden trifft, gegen Sicherstellung ein entsprechender Anteil des Entgelts abzurechnen und zu bezahlen, sofern Kosten in diesem Ausmaß nachgewiesen werden
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderung bzw. Bestellung hat der Verkäufer/Werkunternehmer zu tolerieren, wenn insgesamt keine 5 % der Auftragssumme übersteigende Preis- bzw. Werklohnerhöhung daraus resultiert.
Bei Minderleistungen von mehr als 5%, aus welchen Gründen auch immer, steht auch bei Pauschalpreisen nur der im Verhältnis zu tatsächlich erbrachter Leistung entsprechende Werklohn zu.
Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind. Leistungen werden nur dann zu Regiepreisen vergütet, wenn von der AG ihre Durchführung in Regie angeordnet oder ihrer Durchführung in Regie von der AG zugestimmt wurde.
Ohne Begründung, entsprechender Detaillierung und schriftlicher Bestellung werden Regierarbeiten nicht anerkannt. Führt der AN trotzdem Arbeiten durch, für die keine schriftliche Genehmigung der AG hat, hat der AN keinen Vergütungsanspruch.
Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist – bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen – der AG zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben.
Eine Vergütung von nicht ordnungsgemäß aufgezeichneten und täglich gegengezeichneten Regieleistungen findet ausdrücklich nicht statt. Verspätet vorgelegte Regieberichte werden nicht anerkannt. Im Bautagebuch eingetragene Regieleistungen jeder Art gelten keinesfalls als bestätigt bzw. anerkannt
Die Führung von Bautagesberichten für seine Gewerke durch den AN wird vereinbart. Die Bautages- und Regieberichte sind vom AN sorgfältig und vollständig zu führen. Der Baufortschritt ist täglich – gegebenenfalls anhand der Positionen des Leistungsverzeichnisses – zu dokumentieren und alle erbrachten Leistungen zu erfassen. Das Original und jeweils eine Durchschrift der Berichte sind der AG unmittelbar nach Beendigung der Baustelle auszufolgen. Nach Überprüfung und Bestätigung durch die AG werden die Berichte dem AN zurückgestellt und dienen als Basis der Rechnungslegung. Im Bautagesbericht werden alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten.
Der AN verzichtet gegenüber der AG auf die Geltendmachung von Mehr- und Zusatzaufwendungen auf Grund von Bauzeitverlängerungen, Verschiebungen des Baubeginns sowie Verschiebungen innerhalb des Bauablaufes, wie etwa Forcierungskosten, Forderungen auf Grund Leistungsverdünnung u.d.gl., dies bis zum Ausmaß von Verzögerungen des Baubeginns bzw. Bauzeitverzögerungen.
Der AN hat die Pflicht, die ihm von der AG — zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, — erteilten Anweisungen, — beigestellten Materialien und — beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der AG unverzüglich mitzuteilen.
Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertiggestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind unverzüglich der AG mitzuteilen.
10.1. Deckungsrücklass
Von Abschlagsrechnungen ist ein Deckungsrücklass in der Höhe von 7 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist. Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss- bzw. Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen.
10.2. Haftungsrücklass
Von der Schlussrechnung ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist
Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. In den Rechnungen müssen der Name und die Anschrift der AG und des AN sowie der Zeitraum, über den sich die Leistungserbringung erstreckt, angegeben sein. Die Leistungen sind kurz zu bezeichnen (Bauvorhaben, Projektnummer etc.) und in der Reihenfolge und Übereinstimmung der Positionen des Leistungsverzeichnisses anzuführen. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Mengenberechnungen, Abrechnungspläne, Preisumrechnungen, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte u. dgl.) sind zwingend beizulegen. Insbesondere sind die auf der Rechnung angeführten Beilagen anzuschließen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Alle Rechnungen sind gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) in der geltenden Fassung zu stellen
Der AN ist berechtigt Rechnungen bzw. Abschlagsrechnungen etc. unter Wahrung der hier definierten Formvorschriften der AG vorzulegen. Zwischen den Rechnungen bzw. Abschlagsrechnungen etc. ist jedenfalls eine Frist von mindestens 30 Tagen einzuhalten. Rechnungen bzw. Abschlagsrechnungen etc. die vorzeitig der AG zur Kenntnis gebracht werden, gelten jedenfalls erst 30 Tage nach der letzten Rechnung bzw. Abschlagsrechnung etc. als an die AG übermittelt und lösen erst am nächsten Werktag die entsprechenden Fristen aus.
Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens 2 Monate nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Teilschluss- und Schlussrechnungen dürfen erst nach erfolgter Teilübernahme bzw. Übernahme der Leistung durch die AG gelegt werden.
Der AN hat um eine Übernahme schriftlich oder mündlich anzusuchen
Ist eine Schluss- oder Teilschlussrechnung so mangelhaft, dass die AG sie weder prüfen noch berichtigen kann, ist sie dem AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen neu vorzulegen.
Unterlässt es der AN, innerhalb der sich ergebenden Frist eine überprüfbare Schluss- oder Teilschlussrechnung vorzulegen und hält er eine ihm gestellte Nachfrist nicht ein, ist die AG berechtigt, selbst eine Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hiefür kann sie eine angemessene Vergütung verlangen.
Zahlungen der AG erfolgen stets unpräjudiziell im Hinblick auf Ansprüche, die sich aus dem mit der Zahlung abgegoltenen Leistungsteil ergeben. Zahlungen erfolgen auf das vom AN bekannt gegebene Konto. Bei Berechnung der Fristen nach 11.6. wird der Tag des Einlangens der Rechnung nicht mitgerechnet. Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass bei der Auszahlung von Rechnungsbeträgen, Deckungs- oder Haftungsrücklässen alle zu diesem Zeitpunkt gegen den AN bestehenden fälligen Forderungen der AG, aus welchem Titel auch immer, aufgerechnet werden. Wurden zwecks Erreichung einer vorzeitigen Auszahlung des Deckungs- und Haftungsrücklasses Sicherheiten gestellt, so können diese ebenfalls zur Abdeckung der vorgenannten fälligen Forderungen der AG verwendet werden.
Abschlagsrechnung dürfen 1-mal monatlich gelegt werden.
Abschlagsrechnungen: 21 Tage netto inkl. Prüffrist mit 3 % Skonto
Schlussrechnung: 45 Tage inkl. Prüffrist – mit 3 % Skonto
Prüffrist: 7 Tage
Industriezeile 2/15, 8401 Kalsdorf
UID.Nr.: ATU28761408, FN52749y
Per Mail an: rechnung@gruebler-gmbh.at
Die Rechnungen müssen kumuliert gelegt werden. Die Positionsnummern müssen angegeben werden, das Bauvorhaben und die Projektnummer müssen ebenfalls deutlich auf der Rechnung vermerkt sein. Ist dies nicht der Fall, wird die Rechnung als gegenstandslos betrachtet, die Prüffrist ausgesetzt und eine neue Rechnung angefordert.
Die AG ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:
1) Handlungen gesetzt hat, um der AG in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
2) unmittelbar oder mittelbar Organen des AN, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;
3) Handlungen ohne Wissen der AG gegenüber ihrem Vertragspartner setzt.
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen der AN, es sei denn, der Transport wird durch die AG veranlasst oder in Auftrag gegeben. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an die AG über.
Erfüllungsort ist der Sitz der AG und bei Montagen, aus der Natur der Sache, der Ort des beauftragten Bauvorhabens.
Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als die AG bei Verzug des AN ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann. Die AG ist dann zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN berechtigt. Der AN haftet überdies für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.
Für den Fall des Verzuges wird, unabhängig vom Verschulden, eine Vertragsstrafe vereinbart. Sie beträgt pro Kalendertag 0,5% der Brutto-Auftragssumme.
Bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für die anstelle der alten Termine tretenden, vereinbarten neuen Termine aufrecht. Die neuen pönalisierten Termine sind ausdrücklich als solche festzuhalten.
Darüber hinaus kann eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Pkt 5.2., Pkt 7, Pkt 12 lit e Z 3 in Höhe von 7 % der Brutto-Auftragssummer pro Anlassfall geltend gemacht werden.
Haftungsausschlüsse des AN, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit der AG vereinbart und ausgehandelt. Der AN leistet Gewähr, dass er selbst alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zum Betreiben seines Betriebes (Haftpflichtversicherung im branchenüblichen Umfang, sonstige Versicherungen, Arbeitsgenehmigungen, Arbeitnehmerschutzbestimmungen etc.) erfüllt und darüber hinaus, dass alle Arbeiten dem Stand der Technik entsprechen.
Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es der AG frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, wenn kein Wandlungsanspruch besteht und die AG von diesem Recht Gebrauch macht.
Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der bestätigten Abnahme durch die AG und endet 3 Jahre plus 1 Monat nach Abnahme durch die AG und den Endkunden. Mögliche Beanstandungen oder Mängel werden in einer Mängelliste übergeben und müssen nach vorheriger angemessener Terminvorgabe ohne unnötigen Verzug behoben werden.
Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich oder für die AG nicht zumutbar ist, kann die AG eine behelfsmäßige Behebung verlangen, der zum geeigneten Zeitpunkt die endgültige Behebung folgen muss. In diesem Fall trägt der AN auch die Kosten der vorläufigen Behebung. Durch die behelfsmäßige Behebung tritt eine Hemmung der Gewährleistungsfrist ein.
Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat die AG das Recht, neben dem Haftungsrücklass das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückzuhalten
Der AN haftet für Mängel und hat bei Verschulden Schadenersatz zu leisten; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung); bei leichter Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens, nicht aber den entgangenen Gewinn. Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst, sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.
Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht der AG eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls zu. Mitteilungen und Warnungen bezüglich des Auftrages, die ordnungsgemäße Fertigstellung und Produktion betreffen, haben vom AN detailliert und ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu erfolgen.
Ein Ausschluss einer Regressforderung der AG gem. § 12 PHG wird nicht akzeptiert.
Ein Aufrechnungsverbot wird nicht anerkannt, vielmehr ist die AG jedenfalls berechtig, gegebenenfalls mit allen ihr gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.
Im Falle gerechtfertigter Reklamationen ist die AG zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt. Streitigkeiten über die Leistung berechtigen den AN nicht, die Leistungserbringung einzustellen und einzubehalten.
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz der AG sachlich und örtlich zuständige Gericht zuständig. Die AG hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Der AN darf seine Rechte aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere Erfüllung-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG abtreten.
26. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder später unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, der Ersetzung der unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine Klausel zuzustimmen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel so gut wie möglich erfüllt.