der Georg Grübler GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand März 2024
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns, der Georg Grübler GmbH, FN 52749y, (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden.
Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, auch wenn sie zukünftig in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen u.ä. aufscheinen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten darüber hinaus für Folgeaufträge, auch wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.2. Die Vertragspartner anerkennen diese AGB durch Auftragserteilung sowie nochmals mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung. Dies gilt für alle gegenwärtigen, aber auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
1.3. Nachträgliche Änderungen und Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
2.1. Angebote
2.1.1. Die Angebote des Lieferanten gelten als freibleibend und unverbindlich.
2.1.2. Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, sollte diese von der Bestellung abweichen, gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich widersprochen hat.
2.1.3. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.1.4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Auftrages schriftlich abzulehnen.
2.1.5. Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten, die entstandenen Mehrkosten und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt.
2.1.6. Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle unsere schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte Skizzen, Planungen etc. umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.
2.1.7.Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
2.2. Preise
2.2.1. Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Alle Preise verstehen sich in Euro, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.2.2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Kunden nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer (behördlicher) Auflagen und/oder Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
2.2.3. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Montage erhöhen, ist der Lieferant berechtigt, die Preise anzupassen.
2.2.4. In unserem Angebot ist ein zweimaliges Abändern (Umplanung/Designänderung) unserer Werkpläne enthalten.
2.3. Zahlungen
2.3.1. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung hat die Zahlung binnen 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen.
2.3.2. Sind keine anderen Zahlungsziele vereinbart, ist ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel nach Leistungsbeginn und ein Drittel nach Beendigung der Leistung zur Zahlung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
2.3.3. Ein Skontoabzug ist nur gerechtfertigt, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde. Für die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Skontos ist jede Rechnung für sich zu betrachten. Wird eine Skontofrist versäumt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf bereits bezahlte bzw. künftige Rechnungen.
2.3.4. Ist der Kunde mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Lieferant die vereinbarten Leistungen bzw. Ware bis zur Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden zurückbehalten oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären.
2.3.5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am Fälligkeitsdatum nach, sind wir von allen weiteren Liefer- und Leistungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, weitere Lieferungen nur mehr gegen Vorkasse auszuführen.
2.3.6. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie die Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlich Eintreibung zu ersetzen und Lagerkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
2.3.7. Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
3.1. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt worden ist.
3.2. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist – unter Ankündigung des Rücktritts – zu gewähren. Er kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn in dieser Frist keine Leistung erbracht wird.
3.3. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig ob diese in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen der Transporte, höhere Gewalt etc. um die Dauer dieser Umstände. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, hat der Lieferant das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Sind Verzögerungen in der Leistungserbringung auf den Kunde zurückzuführen, so werden vereinbarte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben bzw. verlängert.
3.5. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend von uns in Rechnung gestellt werden.
3.6. Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich der Lieferant auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Lieferanten nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
3.7. Der Kunde hat dem Lieferanten die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Der ist darüber hinaus verpflichtet vor Leistungsausführung auf mögliche Gefahrenquellen und Umstände, welche die Leistungsausführung behindern können, den Lieferanten bzw. Subunternehmer zu unterrichten bzw. zu warnen.
3.8. Die für die Leistungserbringung erforderlichen Energie- und Wasserkosten sind vom Kunden zu tragen.
3.9. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden über, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen beim Erfüllungsort angeliefert wird.
5.1. Der Lieferant leistet dem Kunden Gewähr, dass die Ware bzw. erbrachte Leistung zum Übergabezeitpunkt dem Vertrag entspricht.
5.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, sofern gesetzlich nicht zwingend anders geregelt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Montage spätestens jedoch mit der Übernahme. Eine Übernahme darf der Kunde nicht unberechtigt verweigern.
5.3. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind nach § 377 UGB unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Mangel begründet grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche bzw. das recht die Übernahme zu verweigern.
5.4. Selbst wenn der Kunde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, Preisminderung und/oder Wandlung zu begehren, können diese Gewährleistungsbehelfe von uns durch Verbesserung (Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch abgelöst werden.
5.5. Der Lieferant haften nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Für eine entsprechende Baustellensicherung hat der Kunde zu sorgen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile erheblich beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.6. Im Zuge von Montagearbeiten können Schäden am bereits vorhandenen Bestand auf Grund nicht erkennbarer Gegebenheiten eintreten, eine Haftung des Lieferanten hierfür ist ausgeschlossen.
5.7. Der Lieferant haftet für Schäden nur, soweit sie auf vom Kunden nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsen, Verluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
5.8. Jegliche Haftung entfällt, wenn seitens des Kunden Montagebedingungen oder Anweisungen des Lieferanten zur fachgerechten Ausführung nicht beachtet wurden.
5.9. Schadenersatzansprüche aufgrund von verspäteten Lieferungen können nicht geltend gemacht werden.
5.10. Die Verjährung der Gewährleistungsfrist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
5.11. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
5.12. Mit Annahmeverzug des Kunden oder Unterlassung seiner sonstigen für die Erfüllung erforderlichen Mitwirkungspflicht geht die Preisgefahr auf den Kunden über und hat der Kunde uns die uns hieraus entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
6.1. Die gelieferten und/oder montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bis einschließlich aller Nebengebühren (Zinsen, Kosten etc.) im Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Lieferant aus anderen Lieferungen gegen den Kunden noch zustehen.
6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache heraus zu verlangen.
7.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
7.2. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
7.3. Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
7.4. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
7.5. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
7.6. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
8.1. Erfüllungsort ist an unserer Geschäftsanschrift.
8.2. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformklausel.
8.3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
8.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
8.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist in Graz.